Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB
Fassung vom 01. Juli 2026
I.Definitionen
Fotografische Arbeit: Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer von der Fotografin für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleisteten Arbeit. Das Ergebnis der fotografischen Arbeit sind Bilder in analoger oder digitaler Form auf einem (Daten-)Träger (bspw. auf Papier, CDs oder Festplatten) oder online (insbesondere auf Social Media Plattformen und auf Webseiten).
Fotografin: Die «Fotografin» ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person, namentlich Sanna Giovanoli für in photos veritas by sanna giovanoli, Murg (SG).
Die Kundin bzw. der Kunde: Die «Kundin», der «Kunde» ist die Person, die die fotografische Arbeit bei der Fotografin in Auftrag gibt.
II.Geltungsbereich
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Diese AGB gelten für sämtliche Verträge zwischen der Fotografin und juristischen Personen oder natürlichen Personen (nachfolgend «die Kundin bzw. der Kunde»). Diese AGB gelten ausschliesslich. Abweichende Bedingungen der Kundin bzw. des Kunden werden nicht anerkannt, sofern die Fotografin diesen nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt.
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Mit Auftragserteilung oder Annahme einer Offerte gelten diese AGB als akzeptiert.
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Diese AGB gelten in der vorliegenden Fassung vom 01. Juli 2026. Die Fotografin ist berechtigt, diese AGB jederzeit anzupassen. Massgebend für einen Vertrag ist jeweils die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der AGB; nachträgliche Änderungen wirken nicht zurück und gelten nicht für bereits abgeschlossene Verträge.
III.Vertragsgegenstand
Die Fotografin erbringt die fotografische Arbeit gemäss Offerte oder individueller schriftlicher Vereinbarung mit der Kundin bzw. dem Kunden. Die Art, Umfang, Nutzungsrechte sowie die Vergütung ergeben sich aus der jeweiligen Offerte.
IV.Ausführung der fotografischen Arbeit
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Künstlerische Freiheit: Die fotografische Gestaltung, die Bildsprache sowie die Auswahl der auszuliefernden Fotografien liegen im alleinigen Ermessen der Fotografin. Insbesondere steht ihr die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel, wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition, und die Auswahl der Mittel zu deren Umsetzung zu. Die Fotografin ist nicht verpflichtet, sämtliche entstandenen Aufnahmen herauszugeben. Rohdaten (RAW-Dateien) sind nicht Bestandteil der vertraglichen Leistung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
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Hilfspersonen: Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann die Fotografin Hilfspersonen ihrer Wahl einsetzen.
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Equipment: Das Aufnahme-Equipment, das für die Ausführung der fotografischen Arbeit erforderlich ist, wird von der Fotografin gestellt.
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Location, Personen, Gegenstände: Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist die Kundin bzw. der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
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Terminverschiebung: Verschiebt die Kundin bzw. der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als 48 Stunden vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt sie ihren bzw. er seinen Verpflichtungen z.B. gemäss Ziffer IV.4. nicht nach, so hat die Fotografin Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inklusive aller bereits angefallenen Drittkosten). Zusätzlich steht der Fotografin ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe von 30% des Honorars zu, welches gemäss Vertrag für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre. Der Kundin bzw. dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Fotografin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; der Fotografin bleibt umgekehrt die Geltendmachung eines nachgewiesenen weitergehenden Schadens vorbehalten.
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Wetter: Die Regel der Ziffer IV.5. gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor Beginn der Aufnahmesitzung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird.
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Honorar: Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar versteht sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, exklusive Mehrwertsteuer; eine gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer wird, sofern die Fotografin im massgeblichen Zeitpunkt mehrwertsteuerpflichtig ist, zusätzlich in Rechnung gestellt. Das Honorar ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen, sofern nicht anders vereinbart. Bei grösseren Aufträgen ist eine anteilige Vorauszahlung des Honorars gemäss Ziffer IV.8 vorbehalten.
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Anzahlung: Bei Aufträgen mit einem Gesamthonorar von mehr als CHF 2'000.- ist die Fotografin berechtigt, bei Auftragsbestätigung eine Anzahlung von 50% des vereinbarten Honorars zu verlangen. Die Anzahlung ist innert 10 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig und gilt als verbindliche Bestätigung des reservierten Termins. Erfolgt die Zahlung der Anzahlung nicht fristgerecht, ist die Fotografin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den reservierten Termin anderweitig zu vergeben.
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Zahlungsverzug: Befindet sich die Kundin bzw. der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist die Fotografin berechtigt, ab Fälligkeit einen Verzugszins von 5% sowie für jede erforderliche Mahnung angemessene Mahnspesen von CHF 30.- zu erheben. Weitergehende Schadenersatzansprüche der Fotografin bleiben vorbehalten.
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Lieferfristen und Lieferformat: Sofern nicht abweichend vereinbart, werden die fertig bearbeiteten Fotografien der Kundin bzw. dem Kunden innert 30 Tagen nach der Aufnahmesitzung in digitaler Form (insbesondere als JPEG-Datei in einer für den vereinbarten Verwendungszweck geeigneten Auflösung) über einen von der Fotografin bestimmten Übertragungsweg (z.B. Online-Galerie, Downloadlink) zur Verfügung gestellt. Abweichende Lieferfristen, -formate oder -mengen können in der Offerte oder im individuellen Vertrag vereinbart werden.
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Spesen: Reise-, Verpflegungs-, Übernachtungs- und sonstige Drittkosten (z.B. Eintritte, Mietkosten für Locations oder Requisiten), die im Zusammenhang mit der Ausführung der fotografischen Arbeit anfallen, sind im Honorar nicht inbegriffen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, und werden der Kundin bzw. dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
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Verhinderung der Fotografin und höhere Gewalt: Kann die Fotografin die vereinbarte Aufnahmesitzung wegen Unfalls, schwerer Krankheit oder eines anderen von ihr nicht zu vertretenden Ereignisses höherer Gewalt (namentlich behördliche Anordnungen, Pandemien, Naturereignisse oder vergleichbare Umstände ausserhalb ihres Einflussbereichs) nicht wahrnehmen, informiert sie die Kundin bzw. den Kunden unverzüglich. In diesem Fall wird, soweit möglich, ein Ersatztermin vereinbart. Ist ein Ersatztermin innert angemessener Frist nicht möglich oder für die Kundin bzw. den Kunden nicht zumutbar, werden bereits geleistete Zahlungen für die nicht erbrachte Leistung vollumfänglich zurückerstattet. Eine darüberhinausgehende Haftung der Fotografin, insbesondere für Folgeschäden, ist ausgeschlossen (vgl. Ziffer V.1). Sagt die Fotografin einen vereinbarten Termin aus einem anderen als den vorstehend genannten Gründen ab, hat die Kundin bzw. der Kunde Anspruch auf vollständige Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen für die nicht erbrachte Leistung; weitergehende Ansprüche richten sich nach Ziffer V.1.
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Einsatz von Künstlicher Intelligenz durch die Fotografin: Die Fotografin kann im Rahmen der Bildbearbeitung in begrenztem Umfang KI-gestützte Werkzeuge einsetzen, namentlich zur Optimierung von Belichtung, Retusche oder Bildrauschen. Eine vollständige Erzeugung von Bildinhalten mittels generativer KI anstelle realer fotografischer Aufnahmen erfolgt nur mit vorgängiger ausdrücklicher Zustimmung der Kundin bzw. des Kunden.
V.Haftung der Fotografin und Reklamationen
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Haftung: Die Fotografin haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten und Hilfspersonen. Fällt die Fotografin wegen eines Unfalls oder schwerer Krankheit aus, haftet sie nicht für Folgeschäden. Die Haftung ist auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt.
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Reklamation: Die Kundin bzw. der Kunde hat erkennbare Mängel der fotografischen Arbeit innerhalb von fünf Werktagen ab Lieferdatum schriftlich gegenüber der Fotografin geltend zu machen; andernfalls gilt die fotografische Arbeit als genehmigt, und es können keine Ansprüche wegen erkennbarer Mängel mehr geltend gemacht werden. Bei rechtzeitiger und berechtigter Reklamation steht der Fotografin nach ihrer Wahl das Recht zu, die beanstandeten Mängel innert angemessener Frist nachzubessern oder, soweit möglich, Ersatzaufnahmen zu liefern. Ansprüche wegen verborgener Mängel sowie weitergehende Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und nach Ziffer V.1.
VI.Datenschutz
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Datenverarbeitung: Die Fotografin bearbeitet im Rahmen der Vertragsabwicklung Personendaten der Kundin bzw. des Kunden sowie gegebenenfalls von im Rahmen der fotografischen Arbeit abgebildeten Drittpersonen ausschliesslich zum Zweck der Vertragserfüllung, der Rechnungsstellung sowie, soweit in diesen AGB vorgesehen, zur eigenen Werbung der Fotografin (vgl. Ziffer IX), und unter Beachtung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) sowie der dazugehörigen Verordnung.
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Datensicherheit: Die Fotografin trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen, um die bearbeiteten Personen- und Bilddaten vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Missbrauch zu schützen.
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Minderjährige: Werden bei der Ausführung der fotografischen Arbeit minderjährige Personen (unter 18 Jahren) abgebildet, hat die Kundin bzw. der Kunde sicherzustellen, dass die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung sowohl zur Erstellung als auch zur vereinbarten Verwendung der entsprechenden Fotografien vorliegt. Ziffer VII.b.2 bleibt vorbehalten.
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Auskunft und Löschung: Die Kundin bzw. der Kunde kann von der Fotografin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Auskunft über die sie bzw. ihn betreffenden bearbeiteten Personendaten verlangen sowie deren Löschung beantragen, soweit keine gesetzlichen oder vertraglichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
VII.Verwendung der fotografischen Arbeit durch die Kundin bzw. den Kunden
a. Im Allgemeinen
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Verwendungszweck und -dauer: Die Kundin bzw. der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit der Fotografin in der Offerte und im Vertrag vereinbarten Zweck und für den vereinbarten Zeitraum verwenden. Ist kein solcher Zeitraum vereinbart worden, bestimmt sich die Dauer nach dem Zweck des Auftrages. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet die Kundin bzw. den Kunden, der Fotografin eine Entschädigung gemäss Vertrag zu bezahlen.
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Nutzugsrechte: Nur die Kundin bzw. der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit der Fotografin getroffenen Vereinbarung im Vertrag von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung ist das Nutzungsrecht nicht exklusiv, nicht übertragbar, räumlich auf die Schweiz beschränkt, zeitlich auf ein Jahr nach ab Lieferung beschränkt und ausschliesslich für eigene Unternehmenszwecke bestimmt. Die Weitergabe, Unterlizenzierung oder sonstige Übertragung der fotografischen Arbeit an Dritte (bspw. an Agenturen, Sub- oder Partnerunternehmen, Lieferanten, usw.) ist ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen. Sollen Dritte die fotografische Arbeit nutzen, ist hierfür eine gesonderte, schriftliche Lizenzvereinbarung mit der Fotografin erforderlich. Jede Nutzung ausserhalb des vereinbarten Umfangs gilt als Urheberrechtsverletzung und berechtigt die Fotografin, eine nachträgliche Lizenzgebühr zu verlangen, einen angemessenen Zuschlag wegen unberechtigter Nutzung zu erheben, Schadenersatz geltend zu machen oder eine Unterlassung zu verlangen. Die nachträgliche Lizenzgebühr sowie ein allfälliger Zuschlag bemessen sich nach den im Zeitpunkt der Nutzung üblichen Honoraransätzen der Fotografin.
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Recht auf Namensnennung: Die Kundin bzw. der Kunde hat bei der mit der Fotografin bestimmten Verwendung des Werks den Namen der Fotografin in geeigneter Form zu erwähnen. Mit vorgestelltem Zeichen © oder mit einem ähnlichen, mit der Fotografin vereinbarten Vermerk (z.B. «Alle Rechte bei …» oder eine @-Erwähnung auf Social Media Plattformen). Das Weglassen des Vermerks stellt eine Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte dar.
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Urheberschaft: Die Fotografin bleibt ausschliessliche Urheberin der Bilder, die im Rahmen der fotografischen Arbeit entstanden sind, im Sinne des Schweizer Urheberrechtsgesetzes (URG). Das Urheberrecht ist nicht übertragbar. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.
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Bildbearbeitung: Die Fotografien aus der fotografischen Arbeit dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Fotografin nicht verändert, verarbeitet oder verfremdet werden. Das gilt vor allem für das Anwenden von Filtern, Farbveränderungen, Retuschen, Beschnitt, und das Verändern oder Entfernen von Metadaten.
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Künstliche Intelligenz: Es ist verboten, die Fotografien, die im Rahmen der fotografischen Arbeit entstanden sind, ohne schriftliche Zustimmung der Fotografin zum Trainieren von Künstlichen Intelligenz (KI/AI) zu benutzen.
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Eigentumsvorbehalt an Nutzungsrechten: Die gemäss dieser Ziffer eingeräumten Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars auf die Kundin bzw. den Kunden über. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte an der fotografischen Arbeit bei der Fotografin.
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Abtretungsverbot: Die Kundin bzw. der Kunde ist nicht berechtigt, die ihr bzw. ihm eingeräumten Nutzungsrechte oder sonstige Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Fotografin an Dritte abzutreten oder zu übertragen.
b. Rechte Dritter
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Einwilligungserklärung: Wenn die Kundin bzw. der Kunde der Fotografin angegeben hat, im Rahmen der Ausführung der fotografischen Arbeit (bestimmte) Personen zu fotografieren, so hat die Kundin bzw. der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre (schriftliche) Zustimmung zum Fotografiertwerden und zum nachfolgenden Gebrauch der fotografischen Arbeit im Rahmen des Vertragszweckes gegeben haben (bspw. schriftliche Einwilligungserklärungen).
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Minderjährige: Werden im Rahmen der fotografischen Arbeit minderjährige Personen (unter 18 Jahren) fotografiert, hat die Kundin bzw. der Kunde zusätzlich sicherzustellen, dass die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertretung sowohl zur Erstellung als auch zur vereinbarten Verwendung der entsprechenden fotografischen Arbeit vorliegt.
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Rechte Dritter an Gegenständen, Gerätschaften und Orte: Wenn die Kundin bzw. der Kunde der Fotografin Gegenstände und/oder Gerätschaften übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat die Kundin bzw. der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter der Erstellung der fotografischen Arbeit und deren anschliessenden Gebrauch im Rahmen des Vertragszweckes entgegensteht.
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Entschädigung: Werden die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt, verpflichtet sich die Kundin bzw. der Kunde, der Fotografin sämtliche Zahlungen (z.B. Schadenersatzleistungen) zu erstatten, zu deren Leistung zugunsten der berechtigten Drittpersonen die Fotografin verpflichtet werden könnte, und sie für sämtliche im Zusammenhang mit der Bereinigung der Situation anfallenden Kosten (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Vergleichs- oder Gerichtsverfahren) zu entschädigen.
VIII.Verwendung der fotografischen Arbeit durch die Fotografin
Die Fotografin ist berechtigt, die fotografische Arbeit im Zusammenhang mit dem Auftrag zeitlich und räumlich unbeschränkt für Eigenwerbung insbesondere auf der eigenen Webseite, eigene Social Media Plattformen, in Portfolios, an Ausstellungen usw. zu verwenden, sofern keine schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung besteht.
IX.Referenzen
Die Fotografin hat jederzeit das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potenziellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit der Kundin bzw. dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.
X.Archivierung
Die Fotografin ist nicht verpflichtet, die Fotografien, die im Rahmen der fotografischen Arbeit entstanden sind, dauerhaft zu Archivieren. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bewahrt die Fotografin die Bilddaten während mindestens 3 Monate nach Lieferung auf und ist berechtigt, diese danach zu löschen. Die Kundin bzw. der Kunde ist nach der Lieferung für die eigene Datensicherung verantwortlich.
XI.Anwendbares Recht und Gerichtsstand
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Auf Verträge zwischen der Kundin bzw. dem Kunden und der Fotografin ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
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Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz der Fotografin, vorbehältlich zwingender gesetzlicher Gerichtsstände.
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Diese AGB sowie sämtliche auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge werden in deutscher Sprache erstellt. Bei Übersetzungen in andere Sprachen ist im Falle von Abweichungen die deutsche Fassung massgebend.
XII.Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.